Schüleraustauschprogramme:

https://www.km.bayern.de/gestalten/international

Fonds der Oskar-Karl-Forster-Stiftung

Aus dem Fonds können Schülerinnen und Schüler an Gymnasien einmalige Beihilfen gewährt werden zur Beschaffung teurer Lernmittel, wenn diese nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit gestellt werden (z.B. Musikinstrumente), oder zur Ermöglichung der Teilnahme an Klassen-, Lehr- und Studienfahrten, soweit diese als schulische Veranstaltungen durchgeführt werden (z.B. auch Orchester- und Chorwochen).

Sollten Sie für Ihr Kind eine finanzielle Unterstützung aus dem Fonds der Oskar-Karl-Forster-Stiftung beantragen wollen, wenden Sie sich bitte an die Schulleitung.

Regelung für das Schuljahr 2024/2025:

Heuer sind leider keine Gelder zur Verfügung, jedoch bitten wir Sie, sich vertrauensvoll an die Schulleitung zu wenden, um gemeinsam eine Lösung für anderweitige Zuschüsse zu finden!

Bei der Vergabe der Beihilfen ist u.a. folgendes zu beachten:

  1. Die Vergabe ist weder an die Konfessionszugehörigkeit gebunden noch von der jeweiligen Staatsangehörigkeit abhängig.
  2. Die Schülerinnen und Schüler müssen die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe innerhalb einer angemessenen Frist durch quittierte Rechnungen nachweisen.
  3. Die Beihilfe kann nur mittellosen Schülerinnen und Schülern gewährt werden. Als mittellos können Schüler angesehen werden, die Leistungen nach dem BAföG oder BayAföG erhalten. Bedürftigkeit kann ebenfalls angenommen werden, wenn das laufende Nettoeinkommen [1, siehe unten] der Unterhaltsverpflichteten mo­natlich nicht höher ist als der doppelte Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BA­föG zuzüglich des einfachen Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG für jedes unterhaltsberechtigte Kind einschließlich der Schülerin bzw. des Schü­lers selbst.
  4. Die Beihilfe soll mindestens 25 Euro und höchstens 400 Euro betragen.
  5. Im Laufe der achtjährigen gymnasialen Schulzeit können Schülerinnen und Schüler höchstens zweimal, in Ausnahmefällen dreimal, eine Beihilfe erhalten.

Die Freibeträge nach Nr. 3 dieses Schreibens betragen:

  • monatlicher Freibetrag vom Nettoeinkommen der miteinander verheirateten El­tern oder Lebenspartner, wenn sie nicht dauernd getrennt leben: € 3.210.-
  • monatlicher Freibetrag vom Nettoeinkommen jedes Elternteils in sonstigen Fäl­len: € 2.140.-
  • zusätzlicher monatlicher Freibetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein­schließlich der/des Auszubildenden: € 485.-

Der Betrag mindert sich um das Einkommen des Kindes.

Sollten Sie für Ihr Kind für das laufende Schuljahr 24/25 eine finanzielle Unterstüt­zung aus dem Fonds der Oskar-Karl-Forster-Stiftung beantragen wollen, wenden Sie sich bitte bis spätestens Freitag, den 04.07.2025, an Schulleiter Christian Heller. Alle Anträge werden selbstverständlich diskret behandelt.

[1] Ausschlaggebend für das Nettoeinkommen ist grundsätzlich der Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Jahres vor der Antragstellung, wobei Negativeinkünfte herauszurechnen sind, d.h. das zu versteuernde Einkommen fiktiv erhöhen. In Ausnahmefällen (z.B. wenn das aktuelle Einkommen niedriger ist) kann auch ein anderer Einkommensnachweis (z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbescheid, Bescheid über das Arbeitslosengeld II; bei Selbstständigen auch die Gewinn- und Verlustrechnung) akzeptiert werden.