- Viele Fragen regelt die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern – Gymnasialschulordung / GSO
- Auskunft zu einer Vielzahl an Fragen gibt das Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst selbst, und zwar unter der Rubrik „Was tun bei…“. Der Link: http://www.km.bayern.de/eltern.html
- Wichtige Informationen auf dem Weg zum Abitur: http://www.gymnasiale-oberstufe.bayern.de/
- Die Schulberatungsstelle für die Gymnasien in Oberbayern-West bietet Beratung und Unterstützung für Eltern und Schüler.
- Das bayerische Schulsystem im Überblick: http://www.km.bayern.de/eltern/schularten.html
- Informationen zur Vereinbarkeit von Schule und Beruf: http://www.km.bayern.de/eltern/schule-und-familie.html
- Informationen zu Handy & Co.: HGW Infoblatt_Medien_22_02_2024
- Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber der Schule: http://www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichten.html
- Hilfreich ist auch der interaktive Bildungswegplaner: http://www.mein-bildungsweg.de
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Daneben möchten wir nachfolgend häufig gestellte Fragen thematisieren, wie sie sich im Schulalltag gerne und oft stellen. Die Liste wird ständig ergänzt.
„Hitzefrei“
Frage: Draußen hat es seit Tagen 34°C im Schatten. Gibt es dann eigentlich „hitzefrei“?
Antwort: Eine gesetzliche oder sonstige rechtsverbindliche Regelung, wonach den Schülerinnen und Schülern ab einer bestimmten Temperatur oder unter sonstigen bestimmten Voraussetzungen „hitzefrei“ zu gewähren ist oder gewährt werden kann, existiert nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gewährung von „hitzefrei“ nicht möglich ist. Vielmehr liegt die Entscheidung hierüber im alleinigen Verantwortungsbereich der Schulleitungen, denen insoweit ein Organisationsermessen zusteht. Bei ihrer Entscheidung hat die Schulleitung die konkrete Situation an der Schule zu berücksichtigen und eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Zu berücksichtigende Faktoren sind hierbei neben den raumklimatischen Verhältnissen in den Schulgebäuden insbesondere die Schülerbeförderung, die durch eine vorzeitige Unterrichtsbeendigung nicht gefährdet sein darf, sowie die Möglichkeit des Rückgriffs auf bestimmte Maßnahmen wie z.B. der Verlagerung des Unterrichts in kühlere Räume, durch die der ordnungsgemäße Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden kann. (http://www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichten.html)
Leistungsnachweise
Frage: Unser Kind wurde in einer Schulaufgabe plötzlich krank. Darf der Leistungsnachweis dann überhaupt gewertet werden?
Antwort: Ja, denn nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist die GSO § 58 (3).
Frage: Ist es eigentlich rechtmäßig, wenn der Lehrer nachträglich eine Note verändert, und zwar zum Schlechteren?
Antwort: In der Regel besteht kein rechtlicher Anspruch auf Beibehaltung einer Note, die ersichtlich dem erbrachten Leistungsnachweis nicht entspricht. Vielmehr dürfen Noten von schriftlichen Prüfungen grundsätzlich nachträglich nicht nur verbessert, sondern auch verschlechtert werden, sofern für eine entsprechende Änderung ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies ergibt sich indirekt z.B. aus § 27 Abs. 4 Satz 2 LDO, wonach die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Einvernehmen mit der betreffenden Lehrkraft (oder bei entsprechendem Beschluss der Lehrerkonferenz) die Note einer schriftlichen Aufgabe ändern kann. Inwiefern von dieser – rechtlich bestehenden – Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, steht allerdings im pädagogischen Ermessen.
Frage: Mein Sohn hat zu Hause einen Deutschaufsatz geschrieben. Kann diese Hausaufgabe nun als Leistungsnachweis gewertet werden?
Antwort: Hausaufgaben werden nicht unter Aufsicht der Schule, also nicht unter prüfungsmäßigen Bedingungen angefertigt. Sie sind daher grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG (Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz). Der Umstand, dass Hausaufgaben grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind, schließt eine indirekte Bewertung der Hausaufgaben über entsprechende Rechenschaftsberichte selbstverständlich nicht aus. So können Gegenstände, die zu Hause zu lernen waren, z. B. Vokabeln, abgefragt und bewertet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG. (http://www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichten.html)
Frage: Dürfen Stegreifaufgaben nach krankheitsbedingter Abwesenheit geschrieben werden?
Antwort: Aus dem Umstand, dass der in einer Stegreifaufgabe abgeprüfte Inhalt auf die beiden vorangegangenen Unterrichtsstunden (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Gymnasialschulordnung (GSO)) bezogen sein muss, ergibt sich in der Regel, dass dieser Leistungsnachweis nicht von Schülerinnen und Schülern gefordert werden darf, die in diesen Stunden entschuldigt gefehlt haben und den versäumten Stoff nicht selbständig nachlernen konnten. (http://www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichten.html)
Mobbing
Frage: Mein Kind fühlt sich von Mitschülern belästigt oder sogar schon gemobbt. Was soll ich tun?
Antwort: Nehmen Sie bitte möglichst rasch Kontakt zu unserer Schulpsychologin Frau Hilbig auf.
Klassenchats wichtige Infos an alle SuS
Oberstufe
Frage: Mit dem Eintritt in die Oberstufe wird von meinem Kind zunehmend mehr Eigenverantwortung gefordert. Einen Klassenleiter gibt es nun auch nicht mehr. Insgesamt habe ich das Gefühl dass nun zahlreiche Informationen an mir vorbeigehen. Wo kann ich mich allgemein über Leistungsstand meines noch minderjährigen Kindes informieren?
Antwort: Bitte wenden Sie sich an die Oberstufenkoordinatoren des HGW.
Schüleraustausch
Frage: Ein Schüleraustauschprogramm über einen längeren Zeitraum würde uns und unsere Kinder stark interessieren. Gibt es hierzu schulinterne Möglichkeiten oder Erfahrungswerte?
Antwort: Derzeit bestehen Austauschprogramme mit Frankreich, Italien, Finnland und Schottland. Die dortigen Schulorte böten sich ggf. auch für längere Auslandsaufenthalte an. Bitte wenden Sie sich zunächst an das Sekretariat, das dann das zuständige Mitglied der Schulleitung informiert.
Schulbescheinigung
Frage: Wo bekomme ich eine Schulbescheinigung?
Antwort: Eine Schulbescheinigung erhalten Sie im Sekretariat.
Unterstützung, finanzielle
Frage: Es fällt unserer Familie sehr schwer, die fortlaufend anfallenden Kosten für Sonderveranstaltungen unseres Kindes zu bezahlen. An wen können wir uns vertrauensvoll wenden, wenn wir eine finanzielle Unterstützung benötigen?
Antwort: In diesem Fall wie auch bei der Anschaffung teurer Lernmittel (z. B. Musikinstrumente) kann eine finanzielle Unterstützung aus dem Fonds der Oskar-Karl-Forster-Stiftung erfolgen. Bitte wenden Sie sich an die Schulleitung.
Zeugnis
Frage: Ich glaube, dass im Jahreszeugnis meiner Tochter die Note im Fach Deutsch nicht richtig angegeben ist. Was muss ich jetzt tun?
Antwort: Sie suchen das Gespräch mit der betreffenden Deutschlehrkraft im Rahmen der wöchentlichen Sprechstunde. Gemeinsam mit der Lehrkraft prüfen Sie alle Einzelnoten auf Richtigkeit und Gewichtung sowie die sich daraus ergebende Zeugnisnote. Stimmen alle Noten, behält das richtige Zeugnis seine Gültigkeit. Ergibt sich hingegen Änderungsbedarf, wird die Lehrkraft dies der Schulleitung melden. Nach Erstellung des korrigierten Zeugnisses wird ihre Tochter vom Sekretariat verständigt und erhält das neue Zeugnis im Austausch gegen das fehlerhafte.